Norm
JN §55 Abs4Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen XV GP S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des § 55 Abs 4 JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. Dafür, daß der Gesetzgeber an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018