Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf W***, Pensionist, Ebenzweier 41, 4813 Altmünster, vertreten durch Dr.Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagten Parteien 1. Karl M***, Pensionist, Neukirchen 393, 4813 Altmünster,
2. O*** W*** V***,
Gruberstraße 32, 4020 Linz, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 357.954,50 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.März 1988, GZ 12 R 7/88-58, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Kreisgerichtes Wels vom 17.November 1987, GZ 3 Cg 326/85-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall einen Betrag von S 357.954,50 s.A., außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil einen Betrag von S 139.528 samt Zinsen als Verdienstentgang zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und vertrat die Ansicht, ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil bezüglich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen ein Teilurteil der Streitwert der Gesamtklage zugrundezulegen sei (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1424).
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof teilt die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht über die Zulässigkeit der Revision bei einem Teilurteil nicht. Vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 war es herrschende Ansicht, daß sich die Revisionszulässigkeit bei Teilurteilen nicht nach dem Gesamtstreitwert richtet, sondern nach dem Wert des Streitgegenstandes, der Gegenstand des Teilurteils ist (Fasching, Kommentar, ErgBd. 91; Holzhammer, österreichisches Zivilprozeßrecht2 283; 6 Ob 68/74, 4 Ob 44/78, 2 Ob 565/79, 5 Ob 709/80, 2 Ob 145/83). An dieser Rechtslage hat die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert, da auch nach der nunmehr geltenden Fassung des § 502 ZPO der Streitgegenstand maßgebend ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Bei einem Teilurteil entscheidet das Berufungsgericht aber nicht über den gesamten Streitgegenstand und daher kommt diesem für die Frage der Revisionszulässigkeit keine Bedeutung zu (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 175; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3, Rdz 718c). Entgegen der Ansicht von Fasching rechtfertigt die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erfolgte Neufassung des § 55 JN, insbesondere dessen Absatz 4, kein Abgehen von dieser Rechtsprechung (Petrasch in ÖJZ 1985, 295; 3 Ob 1506/84).
Aus diesen Gründen ist gemäß § 500 Abs 3 ZPO ein Ausspruch des Berufungsgerichtes darüber erforderlich, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Anmerkung
E14623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00060.88.0614.000Dokumentnummer
JJT_19880614_OGH0002_0020OB00060_8800000_000