TE OGH 2008/2/15 1R40/08i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2008
beobachten
merken

Kopf

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei ***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in Feldkirchen, gegen die beklagte Partei ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schubert, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen € 4.637,82 s. A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 26. November 2007, 2 C 1226/07h-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Text

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Versäumungsurteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Nach dem Klagsvorbringen hat die Firma ***** für die beklagte Gesellschaft mbH diverse Leistungen erbracht und der Beklagten mit den Rechnungen 1.) Nr. 002/07 vom 31. Jänner 2007 im Betrag von €

2.473,80 und 2.) Nr. 260/06 vom 15. November 2006 im Betrag von €

2.164,02 in Rechnung gestellt. Die Auftragnehmerin habe die Rechnungsbeträge an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte habe ihre Zahlungspflicht anerkannt.

Dem Klagsvorbringen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die den beiden Rechnungen zugrunde liegenden Aufträge in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Eine diesbezügliche Behauptung hat die Klägerin in der Klage jedenfalls nicht aufgestellt. Nach Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erschien der Geschäftsführer der Beklagten zur vorbereitenden Tagsatzung am 26. November2007 vor dem Erstgericht. Über Antrag der Klägerin fällte das Erstgericht ein Versäumungsurteil, dem die dem Protokoll zu entnehmende Annahme zugrunde liegt, im vorliegenden Verfahren bestehe Anwaltspflicht. Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Versäumungsurteil aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird die Aufhebung des Versäumungsurteiles als nichtig begehrt. Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Klägerin die Bestätigung des Ersturteiles an.

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Bestehen Der Anwaltspflicht bei der Geltendmachung mehrerer, einzeln nicht € 4.000,-- übersteigender, Ansprüche ist umstritten. Ein Teil der Lehre wendet § 55 Abs 4 JN analog an, während andere unter Hinweis auf § 244 Abs 1 ZPO die Auffassung vertreten, die verschiedenen Ansprüche seien stets zusammenzurechnen. Eine dritte Ansicht lehnt jede Zusammenrechnung generell ab. Der Oberste Gerichtshof hat eine uneingeschränkte Zusammenrechnung abgelehnt und offen gelassen, ob etwa selbst zusammenhängende Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (RZ 1990/97 mit kritischer Anmerkung M. Bydlinski/Nowakowski; Zib in Fasching Rz 15 zu § 27 ZPO mwN; Fucik in Rechberger³ Rz 5 zu § 27 ZPO).Das Bestehen Der Anwaltspflicht bei der Geltendmachung mehrerer, einzeln nicht € 4.000,-- übersteigender, Ansprüche ist umstritten. Ein Teil der Lehre wendet Paragraph 55, Absatz 4, JN analog an, während andere unter Hinweis auf Paragraph 244, Absatz eins, ZPO die Auffassung vertreten, die verschiedenen Ansprüche seien stets zusammenzurechnen. Eine dritte Ansicht lehnt jede Zusammenrechnung generell ab. Der Oberste Gerichtshof hat eine uneingeschränkte Zusammenrechnung abgelehnt und offen gelassen, ob etwa selbst zusammenhängende Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (RZ 1990/97 mit kritischer Anmerkung M. Bydlinski/Nowakowski; Zib in Fasching Rz 15 zu Paragraph 27, ZPO mwN; Fucik in Rechberger³ Rz 5 zu Paragraph 27, ZPO).

Der erkennende Berufungssenat schließt sich den überzeugenden Argumenten Zibs und Fuciks (jeweils aaO) an. Hieraus folgt, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Postulationsunfähigkeit des Geschäftsführers der Beklagten ausging, daher zu Unrecht eine Säumnis der Beklagten in der vorbereitenden Tagsatzung angenommen (§ 471 Z 4 ZPO) und ein Versäumungsurteil gefällt hat.Der erkennende Berufungssenat schließt sich den überzeugenden Argumenten Zibs und Fuciks (jeweils aaO) an. Hieraus folgt, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Postulationsunfähigkeit des Geschäftsführers der Beklagten ausging, daher zu Unrecht eine Säumnis der Beklagten in der vorbereitenden Tagsatzung angenommen (Paragraph 471, Ziffer 4, ZPO) und ein Versäumungsurteil gefällt hat.

Der Berufung war aus den dargelegten Gründen Folge zu geben, das bekämpfte Versäumungsurteil aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.Der Berufung war aus den dargelegten Gründen Folge zu geben, das bekämpfte Versäumungsurteil aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.

Landesgericht Klagenfurt

als Berufungsgericht

Anmerkung

EKL00065 1R40.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:00100R00040.08I.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20080215_LGKL729_00100R00040_08I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten