Norm
ZPO §27, §244 Abs1Rechtssatz
1. Werden mehrere, einzeln nicht € 4.000,-- übersteigende, Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, besteht nur Anwaltspflicht, wenn die Ansprüche in analoger Anwendung des § 55 Abs 4 JN zusammenzurechnen sind.
2. Ist in einem solchen Fall der Beklagte in der Streitverhandlung unvertreten, liegt keine Postulationsunfähigkeit und keine Säumnis vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000049Dokumentnummer
JJR_20080215_LGKL729_00100R00040_08I0000_001