RS OGH 2008/2/15 1R40/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2008
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Norm

ZPO §27, §244 Abs1
JN §55 Abs4

Rechtssatz

1. Werden mehrere, einzeln nicht € 4.000,-- übersteigende, Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, besteht nur Anwaltspflicht, wenn die Ansprüche in analoger Anwendung des § 55 Abs 4 JN zusammenzurechnen sind.

2. Ist in einem solchen Fall der Beklagte in der Streitverhandlung unvertreten, liegt keine Postulationsunfähigkeit und keine Säumnis vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000049

Dokumentnummer

JJR_20080215_LGKL729_00100R00040_08I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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