Norm: ZPO §226 IJN §1 BIaJN §1 CXXIJN §42 AaJN §42 Af
Rechtssatz: Die Regelung, ob und in welcher Weise ein Rechtsobjekt Ansprüche mit staatlicher Hilfe durchsetzen kann, gehört zum öffentlichen Recht (vgl nur Fasching III 9; derselbe, LB2, Rz 13). Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, zur Durchsetzung eines Anspruches gegen den Kläger den Rechtsweg zu beschreiten, ist eine prozessuale Frage, die in einem solchen Prozess nach den Bestimmun... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIB13ZPO §226 IVJN §1 BIaJN §1 CIIIJN §42 AaJN §42 AfKirchenbeitragsG allgKirchenbeitragsG §3 Abs1
Rechtssatz: Das Begehren, die Beklagte habe es zu unterlassen, die Erfüllung religiöser Pflichten, insbesondere die Zahlung der nach der KBO festgesetzten Beiträge, durch die Inanspruchnahme staatlichen Zwanges durchzusetzen; in eventu festzustellen, daß die Beklagte zu solchen Maßnahmen nicht berechtigt sei, zielt darauf ab, der B... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §42 Af
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige, allgemeine Prozessvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 2034/96s Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §42EuGVÜ allgLGVÜ allg
Rechtssatz: Das Lugano-Abkommen (LGVÜ) ist als self-executing-Staatsvertrag von Österreich bisher nicht ratifiziert worden und als solches weder primäres noch sekundäres EG-Recht; es überlagert daher erst nach und ab der Ratifizierung die bis dahin weiterhin geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften Österreichs in der Jurisdiktionsnorm. Auch das EuGVÜ vom 27.9.1968 ist (derzeit) weder primäres noch se... mehr lesen...
Norm: EO §387 Abs1JN §27aJN §42 AaJN §42 AfVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31
Rechtssatz: Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (so schon 6 Ob 612/78 = SZ 51/62). Entscheidungstexte 4 Ob 2/96 Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein bloßer Vermögensschaden begründet nicht den Gerichtsstand des § 92 a JN. Ein durch eine Betrugshandlung im Inland bewirkter Vermögensschaden stellt jedoch einen ausreichenden Inlandsbezug her, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit bei einem österreichischen Staatsbürger, der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegeben ist. Entscheidungstexte 16 R 223/95 Entscheidungstext OLG Wien 04.01.1996 16 R 223/95 mehr lesen...
Norm: ASGG §10ASGG §11 Abs1ASGG §11a Abs1 Z4 liteJN §42
Rechtssatz: Über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit hat das Arbeitsgericht und Sozialgericht stets in der in den §§ 10 und 11 Abs 1 ASGG vorgesehenen Besetzung, also unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter zu entscheiden. Entscheidungstexte 8 ObA 294/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 294/9... mehr lesen...
Norm: B-VG Art9JN §42 Af
Rechtssatz: Der Grundsatz der Territorialhoheit gehört zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. In die Gebietshoheit eines fremden Staates darf durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 113/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 ... mehr lesen...