Norm
JN §28Rechtssatz
Das Lugano-Abkommen (LGVÜ) ist als self-executing-Staatsvertrag von Österreich bisher nicht ratifiziert worden und als solches weder primäres noch sekundäres EG-Recht; es überlagert daher erst nach und ab der Ratifizierung die bis dahin weiterhin geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften Österreichs in der Jurisdiktionsnorm. Auch das EuGVÜ vom 27.9.1968 ist (derzeit) weder primäres noch sekundäres EG-Recht, sondern ein selbständiger (völkerrechtlicher) Vertrag und wurde auch nicht in den EWR übernommen; vor Ratifizierung ist es daher ebensowenig anzuwenden wie das Lugano-Abkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103539Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9500000_001