Norm
ZPO §226 IIB13Rechtssatz
Das Begehren, die Beklagte habe es zu unterlassen, die Erfüllung religiöser Pflichten, insbesondere die Zahlung der nach der KBO festgesetzten Beiträge, durch die Inanspruchnahme staatlichen Zwanges durchzusetzen; in eventu festzustellen, daß die Beklagte zu solchen Maßnahmen nicht berechtigt sei, zielt darauf ab, der Beklagten das Recht auf Klageführung und Exekutionsführung (und auch auf jede sonstige Inanspruchnahme behördlicher Maßnahmen) abzusprechen. Darauf hat aber der Kläger jedenfalls keinen privatrechtlichen Anspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098761Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02103_96K0000_002