Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Der Grundsatz der Territorialhoheit gehört zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. In die Gebietshoheit eines fremden Staates darf durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053183Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_005