Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Ges.m.b.H, *****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** LTD, *****, wegen 3.192,13 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss gefasst: ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei und Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage betreffend Schadenersatzleistungen aus behauptetermaßen mangelhaft verwahrten und deshalb gestohlenen Transportwaren zu bestimmen. Die Klägerin habe der Beklagten den Auftrag erteilt, das Transportgut von Holland nach Bergheim (Salzburg) zu befördern. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 CMR. Mangels Vorliegens ei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 7.612,- EUR s.A. den Beschluss gefasst:
Spruch: Der Ordinatio... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin stellte unter Anschluss einer vorbereiteten Klageschrift unter Berufung auf Art (richtig: §) 28 JN den aus dem
Spruch: ersichtlichen Ordinationsantrag und regte die Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien als zuständig an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei von der Beklagten mit der Durchführung mehrerer LKW-Transporte von Italien zu verschiedenen Empfängern in Österreich beauftragt worden. Da die Ablieferungorte jeweils in Österreich ge... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 13. April 2005 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag, das Bezirksgericht Graz als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin Transportleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich liege. Die Antragsgegnerin schulde der Antragstellerin das dafür in Rechnung gestellte Entgelt von EUR 1.450 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin stellte am 24. 3. 2005 einen Ordinationsantrag, der am 29. 3. 2005 bei Gericht einlangte. Sie beabsichtige, gegen einen in Spanien ansässigen Frachtführer Ansprüche in der Höhe von EUR 1.980 sA geltend zu machen, die nach den Bestimmungen des CMR zu beurteilen seien. Der Ort der Entladung durch den Frachtführer sei in Graz/Österreich gewesen. Die inländische Gerichtsbarkeit sei nach Art 31 lit b CMR gegeben, ein örtlich zuständiges inländisches Geric... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz... mehr lesen...
Norm: JN idF ZVN 2004 §101
Rechtssatz: Gemäß dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des § 101 JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gute... mehr lesen...
Norm: CMR Art31JN §28JN idF BGBl I Nr 128/2004 §101
Rechtssatz: In Verfahren, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist, bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus CMR, sodass sich eine Ordination erübrigt. Entscheidungstexte 5 Nc 3/05v Entscheidungstext OGH 07.02.2005 5 Nc 3/05v ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin richtete am 25. Jänner 2005 an den Obersten Gerichtshof einen Ordinationsantrag. Sie beabsichtige, gegen eine in Ungarn ansässige Gesellschaft Ansprüche geltend zu machen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu beurteilen seien. Ort der Entladung durch den Frachtführer sei 2602 Blumau-Neurißhof in Österreich gewesen, was durch den beiliegenden Frachtbrief bescheinigt ... mehr lesen...
Die Klägerin richtete ihre am 19. Juli 1977 beim Erstgericht wegen Nichtzuhaltung eines zwischen den Parteien für die Zeit vom 10. Juli bis 27. Juli 1977 abgeschlossenen Gastaufnahmevertrages eingebrachte Mahnklage gegen den "derzeit Cafe Amely, 6991 Riezlern" befindlichen Beklagten. Der in Grevenbroich/Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Beklagte wendete bereits im Widerspruch (AS 5), ferner in der ersten mündlichen Streitverhandlung (AS 16) u. a. örtliche Unzuständigkeit des angeru... mehr lesen...
Norm: JN §101
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 101 JN. Entscheidungstexte 3 Ob 623/78 Entscheidungstext OGH 05.09.1978 3 Ob 623/78 Veröff: EvBl 1979/25 S 76 = SZ 51/118 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046776 Dokumentnummer JJR_19780905_OGH0002_0030OB00623_7800000_001 mehr lesen...
Mit ihrer am 2. Juni 1977 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 28. Dezember 1975 im Schigebiet der Loferer Alm einen Schiunfall verschuldet, bei dem die Klägerin erheblich verletzt worden sei. Sie begehrt ein Schmerzengeld von 35 000 S. Die inländische Gerichtsbarkeit nahm die Klägerin aus der Tatsache in Anspruch, daß sich der Unfall in Österreich ereignet habe. Da ein örtlich zuständiges Gericht mangels eines die örtliche Zustä... mehr lesen...
Norm: dZPO §32JN §28JN §101
Rechtssatz: § 101 JN ist im Sinne der materiellen Gegenseitigkeit zu verstehen; ein Ausländer kann daher in Österreich auch ohne nach österreichischem Recht gegebenen Gerichtsstand geklagt werden, wenn der Heimatstaat des Ausländers in der gleichen Sache einen solchen Gerichtsstand gegen einen Österreicher zuläßt (hier: § 32 dZPO). Einer Ordination nach § 28 JN bedarf es in einem solchen Falle nicht. ... mehr lesen...
Norm: JN §101
Rechtssatz: Der Gerichtsstand nach § 101 JN ist gegen Belgier im Hinblick auf Art 53 des Einführungsgesetzes zur belgischen ZPO am Wohnsitzgericht oder Aufenthaltsgericht des Klägers gegeben. Entscheidungstexte 8 Ob 172/65 Entscheidungstext OGH 29.06.1965 8 Ob 172/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof hat den Antrag der in Wien wohnenden Antragstellerin, ein Gericht für die Bestellung von Schiedsrichtern auf Grund des mit der in Frankreich wohnenden Antragsgegnerin abgeschlossenen Schiedsvertrages zu bestimmen, abgelehnt. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Mit Schlußbrief vom 26. März 1953 hat die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin einen Vertrag über die Lieferung von 15 Waggons Schnittholz abgeschlossen. Über die Unter... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §101
Rechtssatz: Für Klagen gegen französische Staatsangehörige ist ein Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht begründet. Entscheidungstexte 1 Nd 250/55 Entscheidungstext OGH 27.07.1955 1 Nd 250/55 Veröff: SZ 28/180 = ZfRV 1960,40 (mit Besprechung von Schima) European Case Law Ident... mehr lesen...