TE OGH 2005/2/7 5Nc3/05v

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Veröffentlicht am 07.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hurch als weitere Richter über den Ordinationsantrag der L***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin richtete am 25. Jänner 2005 an den Obersten Gerichtshof einen Ordinationsantrag. Sie beabsichtige, gegen eine in Ungarn ansässige Gesellschaft Ansprüche geltend zu machen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu beurteilen seien. Ort der Entladung durch den Frachtführer sei 2602 Blumau-Neurißhof in Österreich gewesen, was durch den beiliegenden Frachtbrief bescheinigt sei. Sachlich zuständig sei das Bezirksgericht Ebreichsdorf, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts fehlten bzw seien nicht zu ermitteln. Die Antragstellerin regte noch an, als örtlich zuständiges Gericht das Bezirksgericht Ebreichsdorf zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Mit 1. 1. 2005 trat § 101 JN idF des BGBl I 128/2004 in Kraft, der lautet:Mit 1. 1. 2005 trat Paragraph 101, JN in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004, in Kraft, der lautet:

„Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt."

Diese Bestimmung ist zufolge Art XVI Abs 2 BGBl I 128/2004 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.Diese Bestimmung ist zufolge Art römisch XVI Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004, auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.

Damit bestimmt das Gesetz nun selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus CMR, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt.

Textnummer

E76233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050NC00003.05V.0207.000

Im RIS seit

09.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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