Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr ua, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Z***** GmbH, *****, wegen EUR 730 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus CMR, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt (RIS-Justiz RS0119645).Nach Paragraph 101, JN in der Fassung BGBl römisch eins 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus CMR, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt (RIS-Justiz RS0119645).
Anmerkung
E77046 6Nc6.05tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060NC00006.05T.0407.000Dokumentnummer
JJT_20050407_OGH0002_0060NC00006_05T0000_000