TE OGH 2008/8/7 7Nc13/08h

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Ges.m.b.H, *****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** LTD, *****, wegen 3.192,13 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin und Antragstellerin begehrt, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein Gericht (zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien) als örtlich zuständig bestimmen; dies zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wegen Transportleistungen, die die Klägerin für die Beklagte von oder nach Österreich mit Übernahms- oder Ablieferungsort in Österreich erbracht habe. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Art 31 Z 1 lit b CMR. Die Beklagte habe ihren Sitz in Großbritannien, weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle.Die Klägerin und Antragstellerin begehrt, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein Gericht (zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien) als örtlich zuständig bestimmen; dies zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wegen Transportleistungen, die die Klägerin für die Beklagte von oder nach Österreich mit Übernahms- oder Ablieferungsort in Österreich erbracht habe. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR. Die Beklagte habe ihren Sitz in Großbritannien, weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 101 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung des Guts vorgesehene Ort liegt. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es hier nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN, weil die jeweiligen Übernahms- oder Ablieferungsorte in Österreich liegen und es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt (RIS-Justiz RS0119645; Mayr in Rechberger³ § 28 JN Rz 2).Gemäß Paragraph 101, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung des Guts vorgesehene Ort liegt. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es hier nicht der beantragten Ordination nach Paragraph 28, JN, weil die jeweiligen Übernahms- oder Ablieferungsorte in Österreich liegen und es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt (RIS-Justiz RS0119645; Mayr in Rechberger³ Paragraph 28, JN Rz 2).

Anmerkung

E88304 7Nc13.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070NC00013.08H.0807.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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