Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** L***** BV, *****, NL-*****, vertreten durch Dr. Hans G. Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Internat. S***** BV, *****, NL-*****, wegen 208.788,62 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei und Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage betreffend Schadenersatzleistungen aus behauptetermaßen mangelhaft verwahrten und deshalb gestohlenen Transportwaren zu bestimmen. Die Klägerin habe der Beklagten den Auftrag erteilt, das Transportgut von Holland nach Bergheim (Salzburg) zu befördern. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 CMR. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichts im Inland werde die Ordination an das Handelsgericht Wien beantragt.Die klagende Partei und Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage betreffend Schadenersatzleistungen aus behauptetermaßen mangelhaft verwahrten und deshalb gestohlenen Transportwaren zu bestimmen. Die Klägerin habe der Beklagten den Auftrag erteilt, das Transportgut von Holland nach Bergheim (Salzburg) zu befördern. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, CMR. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichts im Inland werde die Ordination an das Handelsgericht Wien beantragt.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 101 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es hier nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN (RIS-Justiz RS0119645, RS0119721), weil der Ablieferungsort in Österreich liegt und es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt (vgl 9 Nc 23/05i mwN ua).Gemäß Paragraph 101, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es hier nicht der beantragten Ordination nach Paragraph 28, JN (RIS-Justiz RS0119645, RS0119721), weil der Ablieferungsort in Österreich liegt und es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt vergleiche 9 Nc 23/05i mwN ua).
Anmerkung
E8705710Nc8.08wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inPlatte, ecolex 2009,217 (Rechtsprechungsübersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100NC00008.08W.0407.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009