Norm
AußStrG 2005 §58 Abs1Rechtssatz
Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123810Im RIS seit
10.08.2008Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018