- 8 Ob 115/66
Entscheidungstext OGH 19.04.1966 8 Ob 115/66
Veröff: RZ 1966/149 = NZ 1967,73
- 6 Ob 231/66
Entscheidungstext OGH 01.09.1966 6 Ob 231/66
Auch; Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht. (T1)
- 5 Ob 218/66
Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 218/66
- 8 Ob 62/67
Entscheidungstext OGH 21.03.1967 8 Ob 62/67
- 8 Ob 194/68
Entscheidungstext OGH 21.08.1968 8 Ob 194/68
- 8 Ob 206/68
Entscheidungstext OGH 24.09.1968 8 Ob 206/68
- 1 Ob 41/69
Entscheidungstext OGH 20.02.1969 1 Ob 41/69
- 6 Ob 122/69
Entscheidungstext OGH 21.05.1969 6 Ob 122/69
- 8 Ob 247/67
Entscheidungstext OGH 26.09.1967 8 Ob 247/67
Beis wie T1; Veröff: EFSlg 9317
- 6 Ob 315/67
Entscheidungstext OGH 22.11.1967 6 Ob 315/67
Beisatz: Unzulässiger Revisionsrekurs (T2) Veröff: EFSlg 9317
- 6 Ob 290/69
Entscheidungstext OGH 26.11.1969 6 Ob 290/69
- 5 Ob 301/69
Entscheidungstext OGH 03.12.1969 5 Ob 301/69
- 1 Ob 73/70
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66
- 4 Ob 602/70
Entscheidungstext OGH 27.10.1970 4 Ob 602/70
Abweichend; Beisatz: Hier: Wurde sogleich die Voraussetzung des § 11 Abs 2 AußStrG geprüft, hingegen zur sachlichen Berechtigung des Rekurses nicht Stellung genommen. (T3)
- 5 Ob 207/71
Entscheidungstext OGH 25.08.1971 5 Ob 207/71
Ebenfalls abweichend; Beis wie T3
- 6 Ob 119/73
Entscheidungstext OGH 24.05.1973 6 Ob 119/73
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66
- 6 Ob 169/73
Entscheidungstext OGH 09.08.1973 6 Ob 169/73
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 115/66
- 4 Ob 568/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 568/73
Beis wie T1
- 6 Ob 112/74
Entscheidungstext OGH 27.06.1974 6 Ob 112/74
Abweichend; Beis wie T3
- 3 Ob 529/76
Entscheidungstext OGH 11.05.1966 3 Ob 529/76
- 1 Ob 689/76
Entscheidungstext OGH 01.09.1976 1 Ob 689/76
- 1 Ob 705/76
Entscheidungstext OGH 15.09.1976 1 Ob 705/76
Abweichend; Beis wie T3
- 1 Ob 698/76
Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 698/76
Auch; Beisatz: Keine Bedachtnahme, wenn bereits ein Dritter Rechte erworben und der Rekurs gemäß § 14 AußStrG unzulässig ist. (T4)
- 5 Ob 678/76
Entscheidungstext OGH 23.11.1976 5 Ob 678/76
Beisatz: Kein Anlass zur Bedachtnahme auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, da die Ansicht, die §§ 20 - 180 AußStrG seien nicht verfassungswidrig, nicht offenbar gesetzwidrig ist. (T5)
- 3 Ob 636/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 636/76
Beis wie T1
- 5 Ob 529/78
Entscheidungstext OGH 14.02.1978 5 Ob 529/78
Beis wie T1
- 3 Ob 510/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1979 3 Ob 510/79
Abweichend; Beis wie T3
- 3 Ob 549/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 3 Ob 549/79
Abweichend; Beis wie T3
- 1 Ob 685/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 685/79
Beisatz: Wurde vom Rekursgericht die Zurückweisung des Rekurses zu Unrecht selbst vorgenommen, hätte der Oberste Gerichtshof den verspäteten Rekurs aber ohnehin zurückgewiesen, dann wurde kein schützenswertes Interesse des Rechtsmittelwerbers verletzt. (T6)
- 2 Ob 515/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 515/80
- 6 Ob 636/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 636/81
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rekursgericht gibt Rekurs nicht Folge. (T7)
- 1 Ob 548/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 548/83
Abweichend; Beis wie T3
- 6 Ob 646/83
Entscheidungstext OGH 28.04.1983 6 Ob 646/83
Vgl; nur: Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. (T8)
- 7 Ob 601/84
Entscheidungstext OGH 19.07.1984 7 Ob 601/84
Abweichend; Beisatz: Inwieweit durch einen angefochtenen Beschluss materielle Rechte des durch ihn Beschwerten verletzt werden, kann das Rechtsmittelgericht nur auf Grund eines zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels prüfen. Ergibt sich, dass ein solcher Beschluss nicht mehr ohne Nachteil Dritter abgeändert werden kann, so darf das Rechtsmittelgericht einen verspäteten Rekurs nicht mehr sachlich behandeln und daher auch nicht die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung prüfen. (T9)
- 7 Ob 572/87
Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 572/87
Beis wie T9
- 2 Ob 518/88
- 8 Ob 529/89
Entscheidungstext OGH 02.03.1989 8 Ob 529/89
- 6 Ob 516/90
- 4 Ob 548/95
Auch; nur T8
- 1 Ob 2403/96f
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2403/96f
Auch; nur T8
- 9 Ob 83/99t
- 9 Ob 217/99y
- 10 Ob 250/99h
Vgl auch
- 5 Ob 221/99g
Auch
- 1 Ob 76/01k
Auch; Beisatz: Hier: Absolut unzulässige Anfechtung einer Entscheidung der 2. Instanz über Verfahrenshilfe. (T10)
- 9 Ob 242/02g
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG ist, dass der verspätete Rekurs sachlich gerechtfertigt ist; nur wenn dies feststeht, ist er - sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt - wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu behandeln. (T11)
- 3 Ob 209/03m
Vgl auch
- 8 Ob 14/04y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Neben der für eine inhaltliche Behandlung unabdingbaren Voraussetzung, dass sich der Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt, muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. (T12)
- 5 Ob 33/04w
Vgl auch
- 3 Ob 172/04x
Auch; Beisatz: Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, auf den nicht § 247 AußStrG anzuwenden ist, bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf § 11 Abs 2 AußStrG - wegen Verspätung zurückzuweisen. (T13)
- 3 Ob 208/04s
Auch
- 3 Ob 195/05f
Auch
- 10 Ob 49/06p
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall muss der verspätete Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, ohne auf die - kumulativ zu erfüllende - weitere Bedingung, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt (widrigenfalls auf die verspätete Rekurserhebung auch dann nicht Bedacht zu nehmen wäre, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte), weiter einzugehen. (T14)
- 10 Ob 20/08a
Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: § 46 Abs 3 AußStrG 2005. (T15)
- 2 Ob 102/08a
Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Kann auf ein verspätetes Rechtsmittel im Hinblick auf § 46 Abs 3 AußStrG 2005 nicht Bedacht genommen werden, dann ist es ohne Eingehen auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. (T16)
- 2 Ob 261/08h
Abweichend; Beis wie T16
- 3 Ob 21/09y
nur T8
- 7 Ob 88/09f
Auch; Beisatz: Hier: Verspäteter Rekurs gegen Ordnungsstrafe. (T17)
- 5 Ob 135/09b
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T18); Bem: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Verspätung; keine sachliche Berechtigung wegen Fehlens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. (T19)
- 6 Ob 252/09s
Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Abs 1 AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T20); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T21); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm
§ 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T22)
- 2 Ob 101/10g
Abweichend; Auch Beis wie T16
- 4 Ob 210/10a
Vgl aber; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verspäteter Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten; Nachteil des Unterhaltspflichtigen. (T23)