Norm
AußStrG 2005 §55 Abs3Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, den bisher nicht gehörten Parteien Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen (oder auch nicht).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorrang der SacherledigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123128Im RIS seit
29.02.2008Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020