Norm
AußStrG §11 Abs2 B3Rechtssatz
Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer Abänderung würde dieser (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007307Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0020OB00552_9100000_001