Norm: AußStrG 2005 §26FBG §19
Rechtssatz: Während der Unterbrechung sind Verfahrenshandlungen des Gerichtes - von dringenden Verfahrenshandlungen abgesehen - grundsätzlich unzulässig und dürfen keine Erhebungen, insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt und in der Regel auch keine Zustellungen vorgenommen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 249/07i Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §608AußStrG §26
Rechtssatz: Ist der Nacherbfall der Tod der Vorerben, so finden zwei getrennte Nachlaßverfahren statt: Das wieder aufgenommene nach dem Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben. Entscheidungstexte 6 Ob 16/89 Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 16/89 NZ 1990,301 5 Ob 36/12y Entscheidungstext OGH 12.... mehr lesen...
Norm: ABGB §613ABGB §652AußStrG §26
Rechtssatz: Dem uneigentlichen Nachlegatar steht anders als dem Nacherben gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zu. Tritt der Bedingungsfall ein, ist daher das Verlassenschaftsverfahren nach den szt. Erblasser nicht fortzusetzen. Entscheidungstexte 1 Ob 638/87 Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §26
Rechtssatz: Alle abhandlungsbehördlichen Maßnahmen in Ansehung eines Nachvermächtnisses sind als Ergänzung der Abhandlung nach dem Testator zu treffen (also, wenn der Substitutionsfall der Tod der Vorlegatars ist, nicht in der Abhandlung nach diesem). Entscheidungstexte 6 Ob 4/80 Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 4/80 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §26
Rechtssatz: Das Substitutsvermögen ist mit dem Eintritt des Substitutionsfalles aus dem Vermögen des Vorvermächtnisnehmers ausgeschieden zu denken. Entscheidungstexte 6 Ob 4/80 Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 4/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007572 Do... mehr lesen...
Norm: AußStrG §26AußStrG §158
Rechtssatz: Fordert der Nacherbe die Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher (§158 Abs 2 Satz 2 AußStrG) vor der Einantwortung der Verlassenschaft an den Vorerben, muß die Sicherstellung noch im Verlassenschaftsverfahren und daher zumindest gleichzeitig mit der Einantwortung erfolgen (mit eingehender Darstellung der bisherigen Literatur, Judikatur und Materialien). ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §26AußStrG §72
Rechtssatz: Im Falle einer fideikommissarischen Substitution ist der Nacherbe iSd § 75 AußStrG vom Abhandlungsgericht des Erblassers vom Anfall des Substitutionsnachlasses zu verständigen und zur Abgabe der Erbserklärung aufzufordern (ZBl 1971, 246), damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne. Vor Einleitung der Substitutionsabhandlung kann nicht festgestellt werden, welche Vermögenswerte in diese Abhandlung ei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Der Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm nach den Bestimmungen des letzten Willen die Substitutionsmasse zuzufallen habe, ist Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und rekursberechtigt (vgl JBl 1952,65). Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteh... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §25AußStrG 2005 §26ZPO §163
Rechtssatz: Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungsweise der erstatteten Rechtsmittelschriften vorgehen. Dieser Grundsatz erleidet allerdings dort eine Durchbrechung, wo sich eine Partei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §26AußStrG §158
Rechtssatz: Der Substitutionspflegschaftsrichter, der nicht zugleich Verlassenschaftsrichter des Testators ist, ist nicht berechtigt, über die Aufhebung des Substitutionsbandes zu erkennen. Hiezu ist nur der Verlassenschaftsrichter des Testators befugt, soweit nicht eine Austragung im Prozeß in Frage kommt. Entscheidungstexte 1 Ob 100/67 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §26
Rechtssatz: Keine Entscheidung im Abhandlungsverfahren, ob der Substitutionsfall eingetreten oder die Substitution erloschen ist, wenn die Entscheidung von streitigen Umständen abhängt. Entscheidungstexte 1 Ob 303/66 Entscheidungstext OGH 16.12.1966 1 Ob 303/66 5 Ob 49/81 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §613ABGB §799AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG §174 Abs2 Z3 BAußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er kann aber nicht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §26AußStrG §158
Rechtssatz: Die Frage, ob und welche Vermögenswerte in die Substitutionsabhandlung einzubeziehen sind, ist vom Verlassenschaftsgericht zu lösen. Wer an solchen Vermögenswerten Eigentum behauptet, muß sein Recht im Prozeßwege geltend machen. Entscheidungstexte 5 Ob 147/62 Entscheidungstext OGH 14.06.1962 5 Ob 147/62 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §615 Abs1AußStrG §26AußStrG §158 Abs1GBG §136 Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution erloschen ist, steht nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zu. Entscheidungstexte 5 Ob 441/61 Entscheidungstext OGH 22.03.1962 5 Ob 441/61 EvBl 1962/426 S 526 = RZ 162/174 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §613ABGB §799AußStrG §9 E7AußStrG §26AußStrG §174 Abs2 Z3 BAußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen. Er kann aber nicht... mehr lesen...