Norm
AußStrG §26Rechtssatz
Alle abhandlungsbehördlichen Maßnahmen in Ansehung eines Nachvermächtnisses sind als Ergänzung der Abhandlung nach dem Testator zu treffen (also, wenn der Substitutionsfall der Tod der Vorlegatars ist, nicht in der Abhandlung nach diesem).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007577Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008