Norm
AußStrG 2005 §26Rechtssatz
Während der Unterbrechung sind Verfahrenshandlungen des Gerichtes - von dringenden Verfahrenshandlungen abgesehen - grundsätzlich unzulässig und dürfen keine Erhebungen, insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt und in der Regel auch keine Zustellungen vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123120Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013