RS OGH 2008/1/8 5Ob249/07i, 7Ob102/10s, 6Ob62/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2008
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §26
FBG §19

Rechtssatz

Während der Unterbrechung sind Verfahrenshandlungen des Gerichtes - von dringenden Verfahrenshandlungen abgesehen - grundsätzlich unzulässig und dürfen keine Erhebungen, insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt und in der Regel auch keine Zustellungen vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 249/07i
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 249/07i
    Veröff: SZ 2008/2
  • 7 Ob 102/10s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 102/10s
    Veröff: SZ 2010/108
  • 6 Ob 62/12d
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 62/12d
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Sache (hier also die beantragte Eintragung) kann jedoch im unterbrochenen Verfahren nicht gefällt werden. Wird ein wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens unterbrochenes Verfahren außer Streitsachen unzulässigerweise weitergeführt und machen die Parteien des Verfahrens diesen Umstand geltend, so führt dies zur Aufhebung der getroffenen Entscheidungen. (T1); Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123120

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten