Norm
AußStrG §26Rechtssatz
Im Falle einer fideikommissarischen Substitution ist der Nacherbe iSd § 75 AußStrG vom Abhandlungsgericht des Erblassers vom Anfall des Substitutionsnachlasses zu verständigen und zur Abgabe der Erbserklärung aufzufordern (ZBl 1971, 246), damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne. Vor Einleitung der Substitutionsabhandlung kann nicht festgestellt werden, welche Vermögenswerte in diese Abhandlung einzubeziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007566Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00206_7200000_002