Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Die Frage, ob und welche Vermögenswerte in die Substitutionsabhandlung einzubeziehen sind, ist vom Verlassenschaftsgericht zu lösen. Wer an solchen Vermögenswerten Eigentum behauptet, muß sein Recht im Prozeßwege geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006517Dokumentnummer
JJR_19620614_OGH0002_0050OB00147_6200000_001