RS OGH 1964/10/27 4Ob347/63, 1Ob733/80, 5Ob546/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1964
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Norm

ABGB §34
ABGB §37 H
ABGB §823
AußStrG §23 Abs2

Rechtssatz

Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist das Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers, maßgebend für die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines Ausländers sowie überhaupt für die mit der Zulässigkeit einer letztwilligen Verfügung, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und dem ihm zukommenden Wirkungskreis zusammenhängenden Fragen. Wirkung eines Einantwortungsbescheides des Büros der Budapester staatlichen Notare im Abhandlungsverfahren nach einem ungarischen Staatsbürger (Bela Bartok). Auch nach ungarischem Recht wird einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, die Befugnis, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeigenschaft streitig zu machen, nicht eingeräumt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/63
    Entscheidungstext OGH 27.10.1964 4 Ob 347/63
    SZ 37/152 = ZfRV 1966,100 (mit Glosse von Selb)
  • 1 Ob 733/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 733/80
    nur: Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist das Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers, maßgebend für die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines Ausländers. (T1) = SZ 54/5
  • 5 Ob 546/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 546/86
    Auch; nur: Auch nach ungarischem Recht wird einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, die Befugnis, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeigenschaft streitig zu machen, nicht eingeräumt. (T2) Beisatz hier: Geltendes österreichisches Recht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007542

Dokumentnummer

JJR_19641027_OGH0002_0040OB00347_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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