RS OGH 1972/11/7 8Ob160/72

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Veröffentlicht am 07.11.1972
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Norm

AußStrG §23 Abs2

Rechtssatz

Findet ein Ausfolgungsverfahren nach § 23 Abs 2 AußStrG hinsichtlich des in Österreich befindlichen beweglichen Nachlasses fremder Staatsbürger statt, geschieht dies ohne Rücksicht darauf, ob der Nachlaß erblos ist (vgl Köhler, Das internationale Erbrecht in Lehre, Gesetzgebung und Staatsvertrag, 22). Ob demnach ein solcher Nachlaß dem ausländischen Staat auf Grund eines gesetzlichen Erbrechtes oder eines Heimfallrechtes zufällt, ist nach dem Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalles, zu beurteilen (vgl Bolla, IPR 74; Köhler IPR 3. Auflage 134).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 160/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 8 Ob 160/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007553

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0080OB00160_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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