Norm
AußStrG §23 Abs2Rechtssatz
Findet ein Ausfolgungsverfahren nach § 23 Abs 2 AußStrG hinsichtlich des in Österreich befindlichen beweglichen Nachlasses fremder Staatsbürger statt, geschieht dies ohne Rücksicht darauf, ob der Nachlaß erblos ist (vgl Köhler, Das internationale Erbrecht in Lehre, Gesetzgebung und Staatsvertrag, 22). Ob demnach ein solcher Nachlaß dem ausländischen Staat auf Grund eines gesetzlichen Erbrechtes oder eines Heimfallrechtes zufällt, ist nach dem Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalles, zu beurteilen (vgl Bolla, IPR 74; Köhler IPR 3. Auflage 134).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007553Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0080OB00160_7200000_003