Norm
ABGB §34Rechtssatz
Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist ein Testament oder Kodizill formgültig errichtet, wenn die Vorschriften jener Rechtsordnung eingehalten wurden, die nach dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder im Zeitpunkte seines Todes oder am Orte der Errichtung maßgebend sind (vgl Köhler,IPR 139; Bolla,IPR 76). Derselbe Grundsatz gilt auch im ungarischen internationalen Privatrecht (vgl Reczei,IPR 416; Köhler, Erbschaften im Auslande 125).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007540Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0080OB00160_7200000_001