RS OGH 1969/12/10 5Ob267/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1969
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Norm

ABGB §615 Abs2
AußStrG §23 Abs2

Rechtssatz

Zur Abhandlung des beweglichen Nachlasses (hier: Anwartschaftsrechte - als Nacherbe - auf Liegenschaften) eines tschechoslowakischen Staatsbürgers, der im Inland keinen Wohnsitz hatte, sind die Behörden der CSSR zuständig. Die vom staatlichen Notariat ausgestellte Urkunde über das Erbrecht der Tochter des Erblassers kommt auch für den inländischen Rechtsbereich die Bedeutung des Nachweises der Rechtsnachfolge zu. Obwohl nach tschechoslowakischem Recht seit 1.4.1964 die Einschränkungen aus der fiduziarischen Substitution erloschen sind, kann die Erbin des Substituten einer nach österreichischem Recht zu beurteilenden fideikommissarischen Substitution Rekurs gegen die Löschung der im Grundbuch ersichtlich gemachten Substitution erheben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 267/69
    Entscheidungstext OGH 10.12.1969 5 Ob 267/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007561

Dokumentnummer

JJR_19691210_OGH0002_0050OB00267_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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