Norm: ZPO §502 HIV1AußStrG §14 Abs4 C5
Rechtssatz: In einem gemäß § 14 Abs 4 AußStrG zugelassenen Rechtsmittel muss als Mindestvoraussetzung einer sachlichen Erledigung wenigstens in Ansätzen versucht werden, eine Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu behandeln, deren Lösung von der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz abweicht. Entscheidungstexte 1 Ob 232/97t ... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §14 Abs4 Satz1AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: entspricht inhaltlich dem RS... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs4 C5
Rechtssatz: Im allgemeinen durch die §§ 1 ff AußStrG geregelten außerstreitigen Verfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur im Fall einer spruchmäßigen Zulassung des weiteren Rekurses an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Mangels eines Rekurszulassungsausspruches ist der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß unzulässig (so schon ÖA 1992,157). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64EheG §95
Rechtssatz: Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64 Abs1ZPO §527 Abs2 B3a
Rechtssatz: Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit o... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht im Außerstreitverfahren zwar in seinem
Spruch: ausgesprochen, daß der Beschluß erster Instanz "aufgehoben" werde, zugleich aber keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, sondern darüber endgültig entschieden, dann liegt eine anfechtbare abändernde Entscheidung vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch,... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz: Soweit der Justizausschußbericht ausführt, § 14 Abs 4 AußStrG entspreche dem § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nun für - "echte" - Aufhebungsbeschlüsse im Berufungs- und im Rekursverfahren (auch nach dem AußStrG) die gleiche Regelung gelten soll; auf den Ausschluß jeglicher Rechtsmittel gegen alle Beschlüsse, die nicht in § 519 ZPO aufgezählt sind, wird da... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz: Ein anfechtbarer (abändernder) "Aufhebungsbeschluß" des Rekursgerichtes liegt dann vor, wenn das Erstgericht von Amts wegen eine Klage seiner Unzuständigkeit oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und dergleichen zurückweist, nach Meinung des Rekursgerichtes hingegen diese Prozeßhindernisse nicht vorliegen. In solchen Fällen wird die Frage, ob das Prozeßhinde... mehr lesen...