Norm
AußStrG nF §14 Abs4 Satz1Rechtssatz
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0109580. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0109580 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorliegende RS zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021