RS OGH 1994/5/31 5Ob528/94, 7Ob527/95 (7Ob528/95), 4Ob543/95, 7Ob589/95, 6Ob624/95, 4Ob1581/95, 4Ob5

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

AußStrG nF §14 Abs4 Satz1
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1

Rechtssatz

Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0109580. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0109580 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorliegende RS zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030814

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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