Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aRechtssatz
Hat das Rekursgericht im Außerstreitverfahren zwar in seinem Spruch ausgesprochen, daß der Beschluß erster Instanz "aufgehoben" werde, zugleich aber keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, sondern darüber endgültig entschieden, dann liegt eine anfechtbare abändernde Entscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007216Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00530_9100000_001