RS OGH 1991/6/18 4Ob530/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5

Rechtssatz

Soweit der Justizausschußbericht ausführt, § 14 Abs 4 AußStrG entspreche dem § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nun für - "echte" - Aufhebungsbeschlüsse im Berufungs- und im Rekursverfahren (auch nach dem AußStrG) die gleiche Regelung gelten soll; auf den Ausschluß jeglicher Rechtsmittel gegen alle Beschlüsse, die nicht in § 519 ZPO aufgezählt sind, wird damit nicht Bezug genommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007222

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00530_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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