RS OGH 1997/10/14 1Ob232/97t, 1Ob47/09g, 4Ob62/13s, 4Ob44/14w

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

ZPO §502 HIV1
AußStrG §14 Abs4 C5

Rechtssatz

In einem gemäß § 14 Abs 4 AußStrG zugelassenen Rechtsmittel muss als Mindestvoraussetzung einer sachlichen Erledigung wenigstens in Ansätzen versucht werden, eine Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu behandeln, deren Lösung von der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz abweicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108652

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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