Norm
ZPO §502 HIV1Rechtssatz
In einem gemäß § 14 Abs 4 AußStrG zugelassenen Rechtsmittel muss als Mindestvoraussetzung einer sachlichen Erledigung wenigstens in Ansätzen versucht werden, eine Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu behandeln, deren Lösung von der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz abweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108652Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014