Norm
AußStrG §14 Abs4 C5Rechtssatz
Im allgemeinen durch die §§ 1 ff AußStrG geregelten außerstreitigen Verfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur im Fall einer spruchmäßigen Zulassung des weiteren Rekurses an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Mangels eines Rekurszulassungsausspruches ist der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß unzulässig (so schon ÖA 1992,157).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013250Dokumentnummer
JJR_19940120_OGH0002_0060OB00501_9400000_001