Norm: AußStrG §77 Z2AußStrG §131
Rechtssatz: Ein Erbenkurator darf nicht bestellt werden, wenn der abwesende Erbe oder Miterbe durch einen anwesenden Vertreter - mag dieser gesetzlich oder behördlich bestellt oder gewillkürt sein - vertreten ist. Entscheidungstexte 6 Ob 676/85 Entscheidungstext OGH 21.05.1987 6 Ob 676/85 NZ 1987,348 = SZ 60/92 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E3AußStrG §72 Abs2 Satz2AußStrG §131
Rechtssatz: Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Ver... mehr lesen...
Norm: AußStrG §131ZPO §8
Rechtssatz: Das Amt des Kurators endet erst mit der formellen Enthebung. Entscheidungstexte 5 Ob 119/67 Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 119/67 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008119 Dokumentnummer JJR_19670707_OGH0002_0050OB00119_6700000_001 mehr lesen...
Norm: AußStrG §77 Z2AußStrG §131AußStrG §162
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 131 AußStrG ist auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 9/59 Entscheidungstext OGH 21.01.1959 6 Ob 9/59 Veröff: SZ 32/13 = EvBl 1959/106 S 184 6 Ob 322/61 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §131
Rechtssatz: Zur Ausforschung eines unbekannten Kindes des Erblassers. Entscheidungstexte 3 Ob 316/53 Entscheidungstext OGH 18.05.1953 3 Ob 316/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008115 Dokumentnummer JJR_19530518_OGH0002_0030OB00316_5300000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §685ABGB §692AußStrG §131AußStrG §145 DAußStrG §178
Rechtssatz: Die Ausfolgung eines Vermächtnisses an den Legatar kann jedenfalls nicht vor Ablauf der Ediktalfrist zur Einberufung unbekannter Erben erfolgen, auch wenn hiefür Sicherstellung geleistet würde. Entscheidungstexte 1 Ob 291/53 Entscheidungstext OGH 15.04.1953 1 Ob 291/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §536AußStrG §131TEG §10
Rechtssatz: Auch einem verschollenen Erben, der möglicherweise vor dem Erblasser gestorben ist, ist der Nachlaß einzuantworten, solange der Verschollene nicht für tot erklärt oder die Beweisführung des Todes erfolgt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 70/51 Entscheidungstext OGH 07.02.1951 1 Ob 70/51 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E10AußStrG §128AußStrG §131
Rechtssatz: Vor Ablauf der im § 131 AußStrG vorgesehenen Ediktalfrist kann eine vom Erbenkurator abgegebene Erbserklärung nicht zu Gericht angenommen werden. Dem Nachlaßkurator steht gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 3 Ob 641/50 Entscheidungstext OGH 06.12.1950 3 Ob 641/50 EvBl 1951/60 S 102 = NZ 1951,153 =... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IIdABGB §822AußStrG §77AußStrG §131
Rechtssatz: Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, daß seine Kosten aus dem Nachlaß bestritten werden, auch nicht vorschußweise auf Rechnung der späteren Erbteilung. Anmerkung Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der
Rechtssatz: wäre nur mehr mit der führenden ... mehr lesen...