Norm
AußStrG §9 E10Rechtssatz
Vor Ablauf der im § 131 AußStrG vorgesehenen Ediktalfrist kann eine vom Erbenkurator abgegebene Erbserklärung nicht zu Gericht angenommen werden. Dem Nachlaßkurator steht gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006747Dokumentnummer
JJR_19501206_OGH0002_0030OB00641_5000000_001