- 4 Ob 502/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 502/75
- 7 Ob 270/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 7 Ob 270/75
- 3 Ob 598/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 3 Ob 598/77
Vgl auch; nur: Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. (T1)
- 5 Ob 510/78
Entscheidungstext OGH 14.02.1978 5 Ob 510/78
nur T1
- 2 Ob 528/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 2 Ob 528/82
- 3 Ob 524/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 524/83
- 1 Ob 585/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 585/84
Vgl; nur T1
- 2 Ob 513/88
Vgl auch; Beisatz: Teilweise gegenteilig zur weitergehenden Entscheidung 3 Ob 524/83; diese Rechte werden aber durch die Entscheidung, ob die Durchführung des Abhandlungsverfahrens schriftlich oder durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt. (T2)
Veröff: NZ 1989,15
- 8 Ob 571/89
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 571/89
nur T1
- 1 Ob 691/90
- 6 Ob 592/91
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 613/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 613/91
Vgl auch; Veröff: SZ 64/184 = NZ 1992,232
- 3 Ob 560/92
Auch; nur T1; Beisatz: Die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen. Die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Abhandlungsverfahren muss aber dann von ihm selbst ausgehen, er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren. (T3)
- 8 Ob 619/93
Auch; Beis wie T2 nur: Diese Rechte werden aber durch die Entscheidung, ob die Durchführung des Abhandlungsverfahrens schriftlich oder durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt. (T4)
Beis wie T3 nur: Die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen. (T5)
- 4 Ob 1612/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1612/94
nur T1
- 4 Ob 539/95
Auch; nur T1; Beisatz: Der Noterbe ist Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG. (T6)
Veröff: SZ 68/126
- 1 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 51/95
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aufgrund seiner Beteiligtenstellung sind dem Noterben die im Verlassenschaftsverfahren gefassten Beschlüsse zuzustellen. Die Nichtbeiziehung eines Pflichtteilsberechtigten hat die Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge, wenn dem Gericht das Vorhandensein des Pflichtteilsberechtigten aufgrund der Aktenlage bekannt war. (T7)
- 6 Ob 161/99s
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Abhandlungsverfahren muss aber dann von ihm selbst ausgehen, er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren. (T8)
- 7 Ob 177/01g
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung in der Beteiligtenstellung durch (nicht zu erwartenden) raschen Verfahrensfortschritt der (schriftlich geführten) Abhandlung. (T9)
- 4 Ob 202/02p
nur T1
- 6 Ob 73/03h
- 1 Ob 244/05x
Vgl auch; Beisatz: Sinn der Verpflichtung, den Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung zu verständigen beziehungsweise für diesen einen Kurator zu bestellen, ist, ihm die Wahrnehmung seiner sich aus der Stellung als Noterbe ergebenden Rechte im Abhandlungsverfahren zu ermöglichen. (T10)
- 6 Ob 105/06v
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 7 Ob 292/06a
Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T11)
- 3 Ob 229/09m
- 6 Ob 153/10h
Vgl; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T12)
- 1 Ob 190/10p
Vgl auch
- 3 Ob 165/13f
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 165/13f
Auch; Beis wie T12
- 7 Ob 212/13x
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 212/13x
Auch; nur T1
- 2 Ob 134/15t
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 134/15t
Vgl
- 2 Ob 183/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
Veröff: SZ 2016/103
- 1 Ob 25/17h
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 25/17h
Vgl auch; Beis wie T10
- 2 Ob 20/18g
Vgl
- 2 Ob 166/17a
Auch
- 2 Ob 66/21a
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 66/21a
Vgl; nur T1