Norm
ABGB §536Rechtssatz
Auch einem verschollenen Erben, der möglicherweise vor dem Erblasser gestorben ist, ist der Nachlaß einzuantworten, solange der Verschollene nicht für tot erklärt oder die Beweisführung des Todes erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0008116Dokumentnummer
JJR_19510207_OGH0002_0010OB00070_5100000_001