Norm
AußStrG §77 Z2Rechtssatz
Ein Erbenkurator darf nicht bestellt werden, wenn der abwesende Erbe oder Miterbe durch einen anwesenden Vertreter - mag dieser gesetzlich oder behördlich bestellt oder gewillkürt sein - vertreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007717Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0060OB00676_8500000_001