RS OGH 1987/5/21 6Ob676/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1987
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Norm

AußStrG §77 Z2
AußStrG §131

Rechtssatz

Ein Erbenkurator darf nicht bestellt werden, wenn der abwesende Erbe oder Miterbe durch einen anwesenden Vertreter - mag dieser gesetzlich oder behördlich bestellt oder gewillkürt sein - vertreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007717

Dokumentnummer

JJR_19870521_OGH0002_0060OB00676_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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