Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13
Rechtssatz: Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld zu erheben. Entscheidungstexte 6 Ob 113/98f Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 113/98f 6 Ob 250/98b Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 ff idF WGN 1989
Rechtssatz: Durch die WGN 1989 wurden die §§ 13 bis 15 AußStrG neu gefaßt; die neue Fassung enthält weder eine Bestimmung über die Frist für den Revisionsrekurs noch über die Stelle, bei der er einzubringen ist. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Meinung, daß sie an der Rechtslage nichts geändert hat, zumal jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß eine Änderung beabsichtigt war. Daß auch der Rekurs an den Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 idF WGN 1989
Rechtssatz: Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Geltendmachung des Anspruches auf Einräumung einer Dienstbarkeit zur Duldung der Verlegung einer Rohrleitung zum Transport von Gast in Ermangelung einer gleichwertigen persönlichen Beziehung um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" handelt, unabhängig davon, ob der Anspruch sich auf einen privatrechtlichen Titel gründet oder aus dem öffentli... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13GBG §126JN §60
Rechtssatz: Bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG betreffend einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft hat das Rekursgericht gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG ua sinngemäß § 60 Abs 2 JN anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13AußStrG §267 ffJN §60
Rechtssatz: Bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG betreffend die freiwillige Feilbietung einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft nach den §§ 267 ff AußStrG hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG ua sinngemäß § 60 Abs 2 JN anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 535/91 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
Rechtssatz: Der Ansicht von Kralik (JBl 1991,283 285 und 286), jeder Zurückweisungsbeschluß und jede Entscheidung, bei der auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist, sei unbeschränkt anfechtbar, wird nicht gefolgt. Entscheidungstexte 3 Ob 1551/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 15... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13GBG §126
Rechtssatz: Bei dem Begehren um Verbücherung einer Wegdienstbarkeit handelt es sich um einen "rein vermögensrechtlichen Anspruch" iS der § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG. Entscheidungstexte 5 Ob 41/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 41/91 Veröff: NZ 1992,81 5 Ob 19/92 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 ff idF WGN 1989
Rechtssatz: Auf den ao Revisionsrekurs im Unterbringungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 13 ff AußStrG anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 549/91 Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 549/91 RZ 1992/85 S 282 = ÖAV 1992,129 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS00... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1AußStrG idF WGN 1989 §16 Abs1AußStrG 2005 §62 Abs1
Rechtssatz: Vollrekurs gegen Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht einen an den OGH gerichteten Revisionsrekurs zurückwies. Entscheidungstexte 1 Ob 584/90 Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 584/90 Veröff: RZ 1990/118,284 = ÖA 1991,80 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13
Rechtssatz: Eine rein tatsächliche Prognose (hier: der Vernachlässigung des Kindeswohles während einer psychologischen Phase) ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch nach den geänderten Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 13 ff AußStrG entzogen; auch in Außerstreitsachen ist der Oberste Gerichtshof nach der WGN 1989 nicht Tatsacheninstanz. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §16AußStrG 2005 §31KartG 2005 §38
Rechtssatz: Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden. Entscheidungstexte 4 Ob 580/78 Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 580/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §16
Rechtssatz: Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso aber auch schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern, Kreditinstituten, die E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §31FBG §24MG §26MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 212/63 E... mehr lesen...