Norm
AußStrG §13 ff idF WGN 1989Rechtssatz
Durch die WGN 1989 wurden die §§ 13 bis 15 AußStrG neu gefaßt; die neue Fassung enthält weder eine Bestimmung über die Frist für den Revisionsrekurs noch über die Stelle, bei der er einzubringen ist. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Meinung, daß sie an der Rechtslage nichts geändert hat, zumal jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß eine Änderung beabsichtigt war. Daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG nF ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007043Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0030OB00509_9200000_001