RS OGH 1992/7/7 3Ob509/92, 10Ob1519/96, 9Ob152/02x

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

AußStrG §13 ff idF WGN 1989

Rechtssatz

Durch die WGN 1989 wurden die §§ 13 bis 15 AußStrG neu gefaßt; die neue Fassung enthält weder eine Bestimmung über die Frist für den Revisionsrekurs noch über die Stelle, bei der er einzubringen ist. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Meinung, daß sie an der Rechtslage nichts geändert hat, zumal jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß eine Änderung beabsichtigt war. Daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG nF ableiten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 509/92
    EvBl 1992/188 S 796 = ÖA 1993,109
  • 10 Ob 1519/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1519/96
    nur: Daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG nF ableiten. (T1); Beisatz: Daß die Frist für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof vierzehn Tage beträgt, ergibt sich aus § 11 Abs 1 AußStrG, weil dort allgemein vom Rekurs die Rede ist. (T2)
  • 9 Ob 152/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 Ob 152/02x
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007043

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0030OB00509_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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