- 4 Ob 580/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 580/78
- 1 Ob 542/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 542/82
Veröff: RZ 1983/62,273
- 1 Ob 696/85
Auch
- 6 Ob 149/06i
Auch; nur: Der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden. (T1)
Beisatz: Im Außerstreitverfahren besteht - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen. (T2)
- 16 Ok 4/08
nur: Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht. (T3)
Beisatz: Hier: Für das kartellgerichtliche Verfahren. (T4)
- 16 Ok 6/08
Beis wie T4; Beisatz: Da im Außerstreitverfahren - im Gegensatz zum Streitverfahren - der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, können grundsätzlich auch Ergebnisse, die sich aus einem Vorverfahren ergeben, für die Entscheidungsfindung verwertet werden. (T5)
- 6 Ob 86/15p
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 86/15p
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. (T6)
Beisatz: Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. (T7)
- 10 Ob 32/16b
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 32/16b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
- 6 Ob 156/16h
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 156/16h
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies entspricht dem im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG). (T8)
Beisatz: Hier: Abfragen im Exekutionsregister und bei der Sozialversicherung im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens, wobei die Abfragen selbst auch nach einer Befragung des Antragstellers zulässig gewesen wären, um dessen Angaben zu überprüfen. (T9)
- 6 Ob 148/16g
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 148/16g
Beis wie T2; Beis wie T6
- 9 Ob 20/17g
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 20/17g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Von der Aufnahme einzelner Beweismittel kann nur dann Abstand genommen werden, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. (T10)
- 5 Ob 219/17t
Auch
- 5 Ob 55/18a
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 217/18g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 4 Ob 246/18g
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T11)
- 7 Ob 251/18i
Vgl aber; Beis wie T6
- 9 Ob 12/19h
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11
- 5 Ob 104/19h
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11
- 9 Ob 42/19w
Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 Ob 42/19w
Vgl; Beis wie T7
- 5 Ob 192/19z
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 192/19z
Beis wie T7; Beis wie T11
- 1 Ob 218/19v
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2019/119
- 3 Ob 211/19d
Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verfahren über einen Antrag auf gesonderte Wohnungnahme nach
§ 92 Abs 3 ABGB. (T12)
- 4 Ob 73/20v
Vgl; Beisatz: Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. (T13)
- 1 Ob 94/21m
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 94/21m
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T11
- 4 Ob 146/21f
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unterlassene förmliche Vernehmung der Eltern. (T14)
- 2 Ob 24/22a
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 24/22a
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt. (T15)