Norm
AußStrG idF WGN 1997 §13Rechtssatz
Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109919Im RIS seit
23.05.1998Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014