Norm
IPRG §26Rechtssatz
Ist ein Ehegatte Deutscher und der andere Österreicher und wohnen beide seit vielen Jahren in Deutschland, dann kann die Streitfrage offen bleiben, ob die Heimatrechte beider Ehegatten kumulativ zu berücksichtigen sind oder ob an ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist, weil das österreichische internationale Privatrecht auf deutsches Adoptionsrecht zurückverweist. RS U AG Darmstadt (D) 1981/10/30 50 XVI 32/81 Veröff: IPRax 1982,80 (kritisch Henrich)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1981:RS0104755Dokumentnummer
JJR_19811030_AUSL000_050XVI00032_8100000_001