Norm
ABGB §181Rechtssatz
Wird ein Österreicher von einem italienischen Staatsbürger adoptiert, sind im Sinne des § 26 Abs 1 IPRG hinsichtlich der Zustimmungsberechtigten sowohl die Vorschriften des Art 297 CC als auch jene des § 181 ABGB zu beachten. Bezüglich der Form der Erklärungen des im Art 297 CC genannten zustimmungsberechtigten Ehegatten und der Eltern des Anzunehmenden schreibt aber das österreichische Recht (§ 8 IPRG) keine bestimmte Form vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048838Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0060OB00700_8400000_001