RS OGH 1997/9/16 4Ob223/97s

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

IPRG §26

Rechtssatz

Ob die italienischen Vorschriften ein Zustimmungsrecht der leiblichen Mutter des Adoptivkindes zur Adoptionsfreigabe vorsehen, muß hier nicht näher geprüft werden, weil eine - nach österreichischem Recht notwendige - Zustimmung jedenfalls gegeben ist. Allfällige Fehler bei der Adoption wurden durch die Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses geheilt. Die Art 25 ff des ital. Gesetzes vom 4.Mai 1983, Nr 154, sehen eine Beteiligung der Verwandten des Wahlkindes am Verfahren über die Erklärung und die Bewilligung der Adoption nicht vor, so daß die Vornahme einer Inkognitoadoption im Hinblick auf das zu berücksichtigende Personalstatut des Kindes unbedenklich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108388

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0040OB00223_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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