Norm: RAO §37
Rechtssatz: Die Standesrichtlinien, insbesondere die RL-BA i.d.g.F., sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes materielle Rechtsverordnungen, die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 37 RAO vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag als Verordnungsgeber erlassen werden (VerfSlg. 12.752 = ZfVB 1992/1224/1295) und als generelle Verordnungsnorm zu beachten sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §37RL-BA 1977 allg
Rechtssatz: Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) sind eine Verordnung, die der Österreichische Rechtsanwaltskammertag aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 37 RAO erlassen hat (VfSlg 9470). Entscheidungstexte 4 Ob 2276/96a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IAHR §1RAO §37
Rechtssatz: Die AHR haben zwar keinen normativen Charakter, sind aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen. Enthalten auch die AHR keinen Hinweis, dann ist jenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB angemessen, welches sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf ähnliche Fälle als üblich e... mehr lesen...
Norm: AHR allgRAO §37
Rechtssatz: Den Richtlinien kommt normativer Charakter mit Wirkung auf Nichtrechtsanwälte nicht zu, vielmehr setzt ihre Wirkung im Verhältnis zwischen Anwalt und Partei eine entsprechende Vereinbarung voraus. Entscheidungstexte 7 Ob 1525/86 Entscheidungstext OGH 13.07.1986 7 Ob 1525/86 1 Ob 598/91 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IRAO §17RAO §37 Z4AHR allg
Rechtssatz: Den AHR kommt normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 534/78 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IAHR 1976 §9AHR 1976 §10RAO §37 Z4
Rechtssatz: Es bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung einer in die Kompetenz des Geschworenengerichtes fallenden Strafsache, keine Bedenken, die Bestimmungen der AHR 1976 auch auf die Leistungen des Rechtsanwalts (hier: Besprechungen und Telefonate) vor Einleitung eines Strafverfahrens anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 534... mehr lesen...
Norm: RAO §3RAO §5RAO §30 Abs1RAO §30 Abs3RAO §37 Z3
Rechtssatz: Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162dStmk LAO §37
Rechtssatz: Für den Fristenlauf ist nicht maßgebend, wann das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Aufkündigung geendet hätte, maßgebend ist vielmehr der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses. Entscheidungstexte 4 Ob 25/56 Entscheidungstext OGH 24.04.1956 4 Ob 25/56 Veröff: SozM IA/e,169 ... mehr lesen...
Norm: AO §37ZPO §31 Abs1 Z1
Rechtssatz: Stehen die Erklärungen zweier Bevollmächtigter desselben Gläubigers bei der Ausgleichstagsatzung miteinander im Widerspruch, so ist eine wirksame Erklärung für den Gewaltgeber nicht abgegeben. Entscheidungstexte 3 Ob 920/32 Entscheidungstext OGH 20.10.1932 3 Ob 920/32 Veröff: SZ 14/204 Europe... mehr lesen...
Norm: AO §37
Rechtssatz: Eine Änderung des Ausgleichsantrages zum Nachteile der Gläubiger ist, auch wenn die Änderung nicht erst bei der Ausgleichstagsatzung, sondern so kurz vorher beantragt wird, daß eine Verständigung der Gläubiger nicht bewirkt werden kann, nur zulässig, wenn bei der Ausgleichstagsatzung alle Ausgleichsgläubiger anwesend sind. Entscheidungstexte 3 Ob 185/32 Entsche... mehr lesen...