Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Die AHR haben zwar keinen normativen Charakter, sind aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen. Enthalten auch die AHR keinen Hinweis, dann ist jenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB angemessen, welches sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf ähnliche Fälle als üblich erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016