RS OGH 1986/7/13 7Ob1525/86, 1Ob598/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1986
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Norm

AHR allg
RAO §37

Rechtssatz

Den Richtlinien kommt normativer Charakter mit Wirkung auf Nichtrechtsanwälte nicht zu, vielmehr setzt ihre Wirkung im Verhältnis zwischen Anwalt und Partei eine entsprechende Vereinbarung voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052126

Dokumentnummer

JJR_19860713_OGH0002_0070OB01525_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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