Norm
AO §37Rechtssatz
Eine Änderung des Ausgleichsantrages zum Nachteile der Gläubiger ist, auch wenn die Änderung nicht erst bei der Ausgleichstagsatzung, sondern so kurz vorher beantragt wird, daß eine Verständigung der Gläubiger nicht bewirkt werden kann, nur zulässig, wenn bei der Ausgleichstagsatzung alle Ausgleichsgläubiger anwesend sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0051831Dokumentnummer
JJR_19320421_OGH0002_0030OB00185_3200000_001