Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Den AHR kommt normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018