Norm
ABGB §1162dRechtssatz
Für den Fristenlauf ist nicht maßgebend, wann das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Aufkündigung geendet hätte, maßgebend ist vielmehr der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031348Dokumentnummer
JJR_19560424_OGH0002_0040OB00025_5600000_001